Wann erbt der Staat
Eine
Frage, die viele von uns beschäftigt und manch einen beunruhigt.
Was muss ich tun, um dieses Ungemach zu verhindern?
Wenn Sie eine Person per Testament als Eben einsetzen, haben sie
zugleich den Staat als potentiellen Erben ausgeschaltet. Aber meist
ist das gar nicht nötig.
Ist ein Ehegatte oder ein Verwandter vorhanden, so erben diese
Personen per gesetzlicher Erbfolge. Erst, wenn kein Verwandter,
konkret auch kein Abkömmling der Grosseltern mehr vorhanden oder
auffindbar ist, erbt der Staat. Dies ist so in § 1936 des
Bürgerlichen Gesetzbuches, kurz BGB, festgelegt.
Damit wollte der Staat sich nicht etwa eine einträgliche zusätzliche
Einkommensquelle verschaffen, sondern vielmehr nur das
„Herumgeistern“ sogenannter „herrenloser“ Güter in unserer
Wirtschaft vermeiden.
Wie nun läuft es in der Praxis ab, wenn das Nachlassgericht weder
ein Testament auffindet, noch das Vorhandensein von irgendwelchen
Verwandten ersichtlich ist, wohl aber das Vorhandensein von
Nachlassgegenständen?
Zunächst besteht für das Nachlassgericht die Verpflichtung sehr
sorgfältiger Nachforschungen nach eventuell doch vorhandenen
entfernteren Verwandten einzuleiten. Oft wird zum Schutz eines
umfassenden Nachlassvermögens ein Nachlasspfleger eingesetzt. Auch
gibt es spezifische, auf Erbensuche spezialisierte
Dienstleistungsanbieter.
Praktisch relevant wird dies oft dann, wenn vor vielen Jahrzehnten
die damals vorhandene Verwandtschaft ins Ausland ausgewandert war
und zum jetzigen Erblasser kein Kontakt mehr bestand.
Bevor nun aber der Staat, hier Fiskus genannt, in den Genuss eines
solchen Erbes kommt, bedarf es auch noch weiterer formaler Schritte:
Einer ergebnislosen öffentlichen Auffordeung zur Anmeldung
eventueller Erbrechte und im Anschluss eines Beschlusses des
Nachlassgerichtes, welches das Nichtvorhandensein anderer Erben
feststellt.
Dann erbt innerhalb Deutschland dasjenige Bundesland, welchem er
Erblasser zum Zeitpunkt seines Versterbens angehörte.
Die Erbschaft ausschlagen, das kann der Fiskus nicht, er wird also
mithin Zwangserbe. Da mag so mancher vorschnell auf den Gedanken
kommen, dem Staat schnell mal den überschuldeten Nachlass
anzugedeihen. Das aber, - wen wundert´s -, funktioniert so nicht.
Dem Fiskus nämlich kommt zum einen eine automatische
Haftungsbeschränkung als Erbe dahingehend zugute, dass er
Nachlassverbindlichkeiten nur insoweit erfüllen muss, als ihm auch
ererbte Vermögenswerte zur Verfügung stehen.
Allerdings dürfte es auch nur äusserst selten gelingen, die eigenen
entfernten Verwandten für das Nachlassgericht unauffindbar zu
machen.
Also dem Fiskus Schulden zu vermachen ist nicht nur ein schwieriges
sondern ein schlechthin unmögliches Unterfangen.
zurück
zu Medienbeiträgen
|