Verkehrswertansatz beim Erben von
Spanienimmobilien durch das deutsche Finanzamt
- keine aktuelle Angleichung an die niedrigere inländische
Immobilienbewertung durch den Bundesfinanzhof
Diese Schlussfolgerung muss man aus dem Beschluss des Bundesfinanzhof
vom 10. März 2.005 (II B 120/904) ziehen.
Damit verbleibt es zunächst weiterhin bei der unterschiedlichen
Ausgangsbewertung von inländischen und ausländischen Grundstücken bei
der Erbschaftsteuerberechnung durch das deutsche Finanzamt unter
Anwendung von § 31 des deutschen Bewertungsgesetzes: Reduzierter
Wertansatz bei in Deutschland gelegenen Immobilien, höherer
Verkehrswertansatz z.B. bei auf Mallorca gelegenen Immobilien.
Und der niedrigere Wertansatz bei inländischen Grundstücken ist nach
statistischen Erhebungen oft nur bei 55 % des tatsächlichen
Verkehrswertes anzusetzen.
Ist diese Ungleichbehandlung mit dem deutschen Verfassungsrecht und
dem Europarecht in Einklang zu bringen?
Muss man diese steuerliche Ungleichbehandlung als gerechte
Elterngeneration berücksichtigen, wenn man seinen Kindern gleiche
Werte in Form einer Auslandsimmobilie in Spanien einerseits und einer
in Deutschland gelegenen Immobilie andererseits vererben möchte?
Die jeweilige Steuerbelastung zu berücksichtigen ist sicherlich
generell der richtige Ansatz. Nur diese Differenzierung der deutschen
Erbschaftsteuerbehörde dabei in Ansatz zu bringen, wäre aber
sicherlich ein zu enger Blickwinkel.
Zum einen ist zu hinterfragen, wie das deutsche Finanzamt denn in der
Praxis den spanischen Verkehrswert ermittelt. Katasterwertansatz,
Amtshilfe bei der spanischen Steuerbehörde oder Übernahme von deren
Verkehrswertkontrollrechnung? Auch letztere liegt im übrigen oft 10 %
bis 20 % unter dem tatsächlichen Verkehrswert.
Jedenfalls zu berücksichtigen ist die bei in Spanien gelegenen
Immobilien zugleich anfallende, meist wesentlich höhere
Erbschaftsteuer.
Die Schlussfolgerung: Für eine gerechte
Rechtsnachfolgeentscheidung bedarf es eines konkreten
Steuerbelastungsvergleichs-Check.
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