Verkehrswertansatz beim Erben von Spanienimmobilien durch das deutsche Finanzamt
- keine aktuelle Angleichung an die niedrigere inländische Immobilienbewertung durch den Bundesfinanzhof


Diese Schlussfolgerung muss man aus dem Beschluss des Bundesfinanzhof vom 10. März 2.005 (II B 120/904) ziehen.

Damit verbleibt es zunächst weiterhin bei der unterschiedlichen Ausgangsbewertung von inländischen und ausländischen Grundstücken bei der Erbschaftsteuerberechnung durch das deutsche Finanzamt unter Anwendung von § 31 des deutschen Bewertungsgesetzes: Reduzierter Wertansatz bei in Deutschland gelegenen Immobilien, höherer Verkehrswertansatz z.B. bei auf Mallorca gelegenen Immobilien.

Und der niedrigere Wertansatz bei inländischen Grundstücken ist nach statistischen Erhebungen oft nur bei 55 % des tatsächlichen Verkehrswertes anzusetzen.

Ist diese Ungleichbehandlung mit dem deutschen Verfassungsrecht und dem Europarecht in Einklang zu bringen?

Muss man diese steuerliche Ungleichbehandlung als gerechte Elterngeneration berücksichtigen, wenn man seinen Kindern gleiche Werte in Form einer Auslandsimmobilie in Spanien einerseits und einer in Deutschland gelegenen Immobilie andererseits vererben möchte?

Die jeweilige Steuerbelastung zu berücksichtigen ist sicherlich generell der richtige Ansatz. Nur diese Differenzierung der deutschen Erbschaftsteuerbehörde dabei in Ansatz zu bringen, wäre aber sicherlich ein zu enger Blickwinkel.

Zum einen ist zu hinterfragen, wie das deutsche Finanzamt denn in der Praxis den spanischen Verkehrswert ermittelt. Katasterwertansatz, Amtshilfe bei der spanischen Steuerbehörde oder Übernahme von deren Verkehrswertkontrollrechnung? Auch letztere liegt im übrigen oft 10 % bis 20 % unter dem tatsächlichen Verkehrswert.

Jedenfalls zu berücksichtigen ist die bei in Spanien gelegenen Immobilien zugleich anfallende, meist wesentlich höhere Erbschaftsteuer.

Die Schlussfolgerung: Für eine gerechte Rechtsnachfolgeentscheidung bedarf es eines konkreten Steuerbelastungsvergleichs-Check.






 

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