Unter erbrechtlichen Aspekten die
Scheidung zurückstellen,
auch das ist eine Überlegung wert
Beabsichtigt
keiner der scheidungswilligen Ehegatten die zeitnahe Wiederverheiratung,
kann es im beiderseitigen oder einseitigen Interesse sinnvoll sein, die
Scheidung zeitlichen hintanzustellen, warum ?
Nun, mit dem Tod des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten entfällt
grundsätzlich dessen Unterhaltspflicht.
Beim länger lebenden geschiedenen Ehegatten kann dann eine Versorgungslücke
bis zum Zeitpunkt der eigenen Rentenberechtigung entstehen.
Dann schliesslich entfällt mit der Scheidung das sonst gegebene Recht zum
Bezug der Witwenrente.
Natürlich gibt es auch den umgekehrten Fall, dass der scheidungswillige
Ehegatte möglichst schnell ein potentielles Erbecht seines in Scheidung
lebenden Ehegatten ausschliessen möchte. Dann muss er seine Scheidung
möglichst schnell gerichtlich abhängig und rechtshängig machen.
Aber zurück zu unserem Fall, dass sich zwei scheidungswillige Ehepartner
gegenseitig gleichwohl Versorgungssicherheit verschaffen wollen. Dann wäre
eine frühzeitige Scheidung ebenso kontraproduktiv, wie eine Heirat bei den
vielen Lebensgemeinschaften fortgeschrittenen Alters in der Nachkriegszeit,
welche deshalb nicht heirateten, um nicht die eigene Witwenrente
einzubüssen.
Ist nun die Scheidung schon durchgeführt, dann geht allerdings die
Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten mit seinem Tod nicht
zwangsläufig völlig unter, sondern geht grundsätzlich als
Nachlassverbindlichkeit auf die Erben über. Dies sicherlich in aller Regel
nicht zur Freude der Erben, die dann aus ihrer mehr oder weniger
umfangreichen Erbschaft noch regelmässige Unterhaltszahlungsverpflichtungen
zu bedienen haben.
Als Erbe von Unterhaltsverpflichtungen dieser Art ist man aber auch
seinerseits dieser Situation nicht ganz wehrlos ausgeliefert.
Diese Unterhaltspflicht ist eine Nachlassverbindlichkeit, der man als Erbe
gegenüber die üblichen Haftungsbeschränkungen geltend machen kann.
Hinzu kommt, dass eine derartige Unterhaltsverpflichtung des Eben auf den
Pflichtteil der Höhe nach beschränkt ist, welcher dem unterhaltsberechtigten
Ehegatten ohne Ehescheidung zugestanden hätte. Demnach muss der Erbe nicht
befürchten, das gesamte Erbe für Unterhaltszahlungen an die geschiedene
Ehefrau aufwenden zu müssen.
Im Einzelfall besonders psychisch belastend mag es allerdings sein, wenn die
neue Lebensgefährtin als testamentarische Erbin erhebliche Teile ihres Erbes
an die „frühere“ Ehefrau als Unterhalt verausgeben muss.
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