Heute eine typische Situation beim Erbfall in Spanien:
Lebensgefährte und Kinder werden eine Erbengemeinschaft. So bewältigen
Sie dieses Problem
Der Erwerb von Spanienvermögen erfolgt oft in zweiter oder dritter
Lebensgemeinschaft. Mit neuer Lebensgemeinschaft eröffnet man sich
eine neue Lebensperspektive mit Mittelmeerflair, gesundem Klima,
möglichst neuem Lebensstil, andere Prioritäten. Das tun, was man schon
immer einmal ohne die früheren Alltagszwänge tun wollte.
Bei der erbrechtlichen Rechtsnachfolge mündet dies regelmässig in eine
Erbengemeinschaft von neuem Lebensgefährten und eigenen Kindern,
warum?
Nun, der neue Lebensgefährte soll jedenfalls finanziell mit
abgesichert werden, sei es per lebenslänglichem alleinigem
Niessbrauchsrecht in der neuen Spanienfinca oder als Alleinerbe.
Den Kindern verbleibt in jedem Fall ein Pflichtteilsanspruch nach dem
Richtung Spanien übergesiedelten Elternteil.
Der andere Elternteil geht regelmässig betreffend das Spanienvermögen
leer aus. Dies entweder, weil er verstorben ist, oder aufgrund einer
Scheidung nach dem deutschen Erbrecht seine erbrechtlichen Ansprüche
verloren hat.
Der Elternteil mit Spanienvermögen hat nun eine wegweisende
Entscheidung zu treffen. Sollen seine Kinder oder sein neuer
Lebensgefährte vorrangig das Spanienvermögen oder die Spanienimmobilie
erben.
1. |
Die Idealsituation |
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Alle Seiten einschliesslich neuem Lebensgefährten und Kinder sind
sich über die Rechtsnachfolge einig:
Dann wird gemeinsam mit fachkundiger Beratung die steuergünstigste
Rechtsnachfolge sondiert und realisiert.
So kann die Steuerbehörde, - sonst in Spanien Miterbe in
erheblichem Umfang -, meist weitgehend ausgeschaltet werden.
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2. |
Erbrechtliche Absicherung des Lebensgefährten steht im Vordergrund |
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Diese
erfordert zumindest eine testamentarische Verfügung zugunsten des
Lebensgefährten. Hier sind oft Verfügungsbeschränkungen in frühere
Ehegattentestamenten oder Erbverträgen zu beachten.
Soll der Lebensgefährte in vollem Umfang alleiniger
Rechtsnachfolger werden, ist dies meist nur mit entsprechender
frühzeitiger lebzeitiger Übertragung des Spanienvermögens möglich,
prinzipiell zehn Jahre vor dem Versterbenszeitpunkt. Damit
allerdings handelt man sich allerdings als künftiger Vererber eine
finanzielle Abhängigkeit vom neuen Lebensgefährten ein. Dies
sollte also nur wohlüberlegt erfolgen.
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3. |
Die Kinder sollen alleiniger Rechtsnachfolger bleiben |
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Dies ist im
Grunde relativ einfach zu bewerkstelligen, indem man mit dem neuen
Lebensgefährten keine Ehe oder gleichgeschlechtliche
Lebenspartnerschaft eingeht.
Dann werden sich die rechtsgestalterischen Überlegungen darauf
konzentrieren, den Fiskus als Miterben möglichst weitgehend
auszuschalten. |
Im Regelfall führt allerdings kein Weg daran vorbei,
dass neuer Lebensgefährte und Kinder sich praktisch einigen. Bestehen
Zweifel oder Vorbehalte von einer oder beiden Seiten, so sollte man
sich zumindest darauf einigen können, eine grobe Zielrichtung oder
mehrere Varianten als potentielle Lösungen vorzuvereinbaren und die
jeweiligen steuerlichen Konsequenzen berechnen zu lassen.
Oft kann man sich dann auf eine Lösung mit weitgehender
Steuerminimierung zum Nutzen beider Seiten einigen.
Auch die künftige tatsächliche oder rechtliche Rechtsnachfolge der
Kindergeneration nach dem Lebensgefährten kann eine adäquate Lösung
darstellen. Der mehrfache Übergang des gleichen Vermögens ist
allerdings hierbei aus steuerlichen Gründen weitmöglichst zu
vermeiden.
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