1. |
Wann besteht praktischer
Handlungsbedarf zur Reduzierung der spanischen
Erbschaftsteuer?
Grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt unmittelbar vor dem
Erwerb relevanten Spanienvermögens, insbesondere gilt dies
für den Zeitpunkt vor dem käuflichen Erwerb einer
Spanienimmobilie, jedenfalls vor Abschluss des notariellen
Kaufvertrages.
Dann gilt es genau zu überdenken, ob und inwieweit
künftige Rechtsnachfolger bereits direkt Rechte an der
Spanienimmobilie erwerben sollten, um spätere
Erbschaftssteuern zu vermeiden.
Gesamtheitlich ein eleganter Weg der
Erbschaftssteuerminimierung.
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2. |
Wie hoch sind die spanischen
Erbschaftsteuersätze?
Diese bewegen sich zwischen 7,65 und 81,6 %.
Steuersätze über 34 % werden bei nächsten Verwandten
allerdings nur dann anfallen, wenn diese als Erben
ihrerseits bereits über erhebliches Vorvermögen in Spanien
verfügen.
Die Spitzensteuersätze von über 80 % setzen neben dem
fehlenden Verwandtschaftsverhältnis und einem sehr hohen
geerbten Vermögen ebenfalls ein extrem hohes Vermögen des
Erben in Spanien voraus.
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3. |
Welche Freibeträge sieht das
spanische Erbschaftsteuerrecht vor?
Neben dem persönlichen Freibetrag für Kinder und Ehegatten
jeweils in der Grössenordnung von 16.000 €, kommen
relevante Freibeträge von über 100.000 € für den
Unternehmenserben sowie für den Erben der vom Vererber in
Spanien selbst genutzten Hauptwohnsitzimmobilie in
Betracht.
Weitere Freibeträge sieht das spanische
Erbschaftsteuerrecht im Landwirtschaftsbereich, beim Erben
von Kulturdenkmälern sowie dann vor, wenn der Erbende
selbst seinerseits einen Behindertenstatus nachweisen
kann.
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4. |
Wann wird die spanische
Erbschaftssteuer zur Zahlung fällig?
Grundsätzlich gilt hier eine 6-Monatsfrist, beginnend
ab dem Zeitpunkt des Todes der Vererbers. Bestehen
besondere Gründe, aus denen diese Frist, etwa wegen
notwendiger Dokumentenbeschaffung oder
Erbauseinandersetzungen, nicht eingehalten werden kann, so
empfiehlt sich zur Vermeidung von Steuerzuschlägen, - bis
zu 20 % -, einen entsprechend begründeten
Verlängerungsantrag betreffend die Steuerzahlungsfrist zu
stellen.
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5. |
Wann verjährt die spanische
Erbschaftssteuer?
Eine Verjährung tritt grundsätzlich binnen 4 Jahren
und 6 Monaten nach dem Versterbenszeitpunkt ein.
Vier Jahre beträgt hierbei die Verjährungsfrist, hinzu
kommt die 6-monatige Zahlungsfrist.
Der früher möglichen Umgehung der spanischen
Erbschaftssteuer durch schlichtes Verjährenlassen ist
allerdings zwischenzeitlich in der Rechtspraxis ein Riegel
vorgeschoben worden.
Fristbeginn für diese Steuerverjährung ist nämlich erst
die entsprechende Bekanntgabe der Erbenstellung bei einer
öffentlichen spanischen Behörde, insbesondere also in Form
der notariellen Erbschaftsannahmeerklärung beim spanischen
Notar.
Damit ist dem spanischen Staat in Anbetracht
entsprechender notarieller Informationspflicht die
praktische Möglichkeit der Anforderung der
Erbschaftssteuer eröffnet.
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6. |
Wie wird in Spanien zur
Erbschaftsteuerberechnung der Immobilienwert bestimmt?
Massgebend ist in Spanien der reale Wert, also der
Verkehrswert der bei einem aktuellen Verkauf zu erzielen
wäre.
Naturgemäss ist dieser Wert nirgends extakt vermerkt.
Dies eröffnet einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der
Wertangabe in der Steuererklärung. Gleichwohl ist dieser
Spielraum im Regelfall auf eine mögliche Unterbewertung
bis zu ca. 20 % begrenzt, da das spanische Finanzamt nach
eigenen Parametern wie Lage, Wohnfläche, Baujahr u.a.
Parallelrechnungen anstellt.
Derartige Gegenrechnungen sollten zur Absicherung der
Wertangabe vor Abgabe der Erbschaftssteuererklärung
eigenständig getätigt werden.
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7. |
Lässt sich die spanische
Erbschaftssteuer durch etappenweise lebzeitige Schenkungen
vermeiden?
Diese Möglichkeit ist in Spanien deshalb nicht
eröffnet, weil das spanische Schenkungssteuerrecht keine
Freibeträge vorsieht, von der schenkweisen Übertragung von
Familienunternehmen einmal abgesehen.
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8. |
Wer ist der geeignete
Beratungspartner zur Minimierung der spanischen
Erbschaftsteuer?
Nicht richtig sind Sie mit dieser Fragestellung bei
einem spanischen oder deutschen Notar, da diese
Beratungsbereiche nicht zu deren Aufgabenbereichen
gehören.
Auch der spanische Steuerberater „asesor fiscal“ verfügt
in der Regel über keine diesbezüglichen Spezialkenntnisse.
Tendenziell lässt sich sagen, dass spanische
Steuerberater, überwiegend Buchhalter, ihre Tätigkeit
ausüben.
Für eine fundierte Beratung zur spanischen Erbschaftsteuer
bedarf es neben deren Kenntnis auch der Kenntnis des
deutschen Erbrechtes sowie des deutschen
Erbschaftsteuerrechtes.
Den geeigneten Fachmann finden Sie daher beim deutschen
Erbrechtsanwalt mit Spezialisierung auf Spanien.
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9. |
Wie sieht die
Kosten-/Nutzenrelation eines Rechtsgutachtens zur
Minimierung der spanischen Erbschaftssteuer aus?
Während in der Praxis regelmässig
Einsparungspotentiale im 5- und 6-stelligen Eurobereich
naturgemäss die Beratungskosten weit überschreiten, kann
durch schrittweises Vorgehen.
“1. Erstberatung zur Auslotung der Steuersparpotentiale
(190 € zzgl. USt).
2. Rechts- und Steuergutachten (ab 1.000 € zzgl. USt.)“
Das Kosten-Nutzenrisiko minimal gehalten und das
Einsparungspotential optimiert werden.
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10. |
Was ist unter der spanischen
Erbschaftssteuerfalle „Berliner Testament“ zu verstehen?
Eine in Deutschland oft sinnvolle testamentarische
Erbregelung ist das sogenannte „Berliner Testament“.
Diesem zufolge setzen sich zwei Personen, meist Ehegatten,
zunächst wechselweise als Alleinerben und sodann gemeinsam
eine dritte Person, oft die Kinder, als letztendliche
Rechtsnachfolger ihres gemeinschaftlichen Vermögens ein.
Angesichts der hohen deutschen persönlichen Freibeträge
von 400.000 € respektive für Ehegatten von 500.000 € ist
dies für Vermögensgegenstände in Deutschland trotz
doppeltem Übergang ein und desselben Vermögensgegenstandes
in der Regel steuerunschädlich.
Bei in Spanien belegenem Vermögen führt diese
Doppelbesteuerung angesichts der dort nur minimalen
Freibeträge zu einer gesamtheitlich sehr hohen Steuer,
häufig in der Grössenordnung zwischen 40 und 60 %.
Eine effiziente Steuerminimierungsmassnahme ist hier oft
die Testamentsabänderung.
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11. |
Müssen bei Spanienvermögen
parallel spanische und deutsche Erbschaftsteuern bezahlt
werden?
Diese Frage ist grundsätzlich zu bejahen. Auch fehlt
es an einem deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen
im Bereich der Erbschaftssteuer.
Gleichwohl gibt es in beiden Steuerrechtsordnungen
entsprechende Anrechnungsvorschriften, so dass in der
Praxis oft zunächst die spanische Erbschaftsteuer bezahlt
wird und angesichts der höheren Steuersätze die
verbleibende deutsche Erbschaftssteuer kaum oder nicht zum
Tragen kommt.
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12. |
Welches Spektrum von
Gestaltungsmöglichkeiten steht dem
Erbschaftssteuerfachberater bei spanischen Vermögen zur
Verfügung?
Dieses Spektrum reicht von der frühzeitigen
Einbeziehung der Nachfolgegeneration beim Eigentumserwerb,
etwa als sogenannte „nackte Eigentümer“, über sachgerechte
Testamentsabänderungen bis zur gesellschaftsvertraglichen
Gestaltung, Belastung des spanischen Vermögens oder
teilweise Vermögensrückführung nach Deutschland. Auch die
Überführung von Eigentumsrechten in lebenslängliche
Nutzungsrechte kann eine geeignete Massnahme sein.
Steuergünstig stellt sich mitunter auch der Verkauf der
Spanienimmobilie an die Nachfolgegeneration dar.
Als geeignete Begleitmassnahmen sind häufig spanische
Vollmachten einsetzbar.
Entscheidend ist es im Einzelfall, das optimierte
Vermögensnachfolgepaket unter Nutzung oder Schaffung in
Spanien noch zur Verfügung stehender Freibeträge zu
„schnüren“.
So kann auch die Wohnsitznahme in Spanien erhebliche
Erbschaftsteuervorteile mit sich bringen.
Gleiches gilt für Adoption oder Heirat, wobei bei
letzterem wohl besser auch andere Gesichtspunkte
mitberücksichtigt werden sollten.
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